Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Restaurativen und Regenerativen Zahnerhaltung e.V.

in der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. (DGR²Z) 

Stand: November 2021

Vorbemerkung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung weitgehend verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

Downloads

§ 1 Name und Sitz

(1)   Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Restaurative und Regenerative Zahnerhaltung“ (im Folgenden abgekürzt: DGR2Z).

(2)   Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3)   Die DGR²Z hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(4)   Die internationale Bezeichnung der Gesellschaft lautet „German Society of Restorative and Regenerative Dentistry“.

§ 2     Zweck

Die DGR2Z ist eine Gesellschaft innerhalb der DGZ. Sie befasst sich mit der Förderung und Verbesserung der Möglichkeiten restaurativer und regenerativer Therapien. Die DGR2Z nimmt wissenschaftliche, forschungs- und praxisbezogene Aufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere auf dem Gebiet der Füllungstherapie und regenerativen Zahnmedizin, wahr. Die Gesellschaft ist zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme verpflichtet.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Fachtagungen, die Vergabe von Forschungspreisen sowie die Identifikation wichtiger Forschungsfelder. Darüber hinaus erfolgt der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis durch die Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen sowie durch die Verfassung von Leitlinien und wissenschaftlichen Mitteilungen.

Die DGR²Z verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Restaurativen und Regenerativen Zahnerhaltung im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (siehe § 21). Die DGR2Z ist selbstlos tätig. 

Weitere Aufgaben der DGR2Z sind:

  • Stärkung der Stellung der minimalinvasiven und zahnerhaltenden restaurativen Therapie und regenerativer Aspekte im (zahn)medizinischen, gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Kontext,

  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie lehrbezogener Aufgaben,

  • Trans- und interdisziplinäre Zusammenarbeit und Austausch mit wissenschaftlichen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen des In- und Auslandes,

  • Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie des Austauschs der Mitglieder untereinander,

  • Information der Öffentlichkeit und Beratung von Organisationen der Kommunen, der Länder und des Bundes in Sachfragen.

§ 3     Mitgliedschaft

(1)   Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

a)  Als ordentliches Mitglied können in Deutschland Zahnärzte, sofern nicht § 5 sinngemäß zutrifft, sowie an der Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftler, soweit sie eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzen (Abschluss Diplom, Master oder Staatsexamen), aufgenommen werden. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist. Jeder approbierte Zahnarzt, der Mitglied in der DGR²Z ist, soll gleichzeitig Mitglied der DGZ sein.

b) Als ordentliches Mitglied können zudem an der Zahnerhaltung interessierte Angehörige von akademischen und nicht-akademischen Berufsgruppen mit Abschluss (z. B. Bachelor, Fachschule, abgeschlossene Berufsausbildung aufgenommen werden.

c)  Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

a.   Studierende der Zahnmedizin und Medizin sowie weiterer zahnmedizinischer Studien- und Ausbildungsgänge,

b.   Zahnärzte, die Beruf oder Praxis nicht mehr aktiv ausüben und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden sind,

c.   regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGR²Z teilhaben wollen.

Jedes außerordentliche Mitglied gemäß § 3 (1) c) a. und b., das Mitglied in der DGR²Z ist, soll gleichzeitig Mitglied der DGZ sein.

d) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

e) Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Restaurativen Zahnerhaltung auszeichnen oder der DGR²Z besonders wertvolle Dienste geleistet haben oder leisten

(2)   Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(3)   Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, können Funktionen innerhalb der DGR²Z ausüben.

§ 4     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

a)  Tod,

b)  Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum 31.12. eines Jahres erfolgt,

c)  Aberkennung der Approbation,

d)  Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

e)  Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen, die einer Aufnahme entgegengestanden hätten oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung sich fortgesetzt vereinswidrig verhält. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

f)  Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 5 (10).

§ 5     Mitgliedsbeitrag

(1)   Nach Aufnahme in die DGR2Z ist ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist zum 1.3. eines Jahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

(3)   Zur Finanzierung besonderer Vorhaben der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden, die auf Antrag von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

(4)   Mit Aufnahme in die DGR²Z sollte das Mitglied am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilnehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. (1) eingezogen.

(5)   Das Mitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft laufend Änderungen der Bankverbindung sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

(6)   Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Gesellschaft im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die in der Beitragsordnung der Gesellschaft festgelegt wird.

(7)   Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die Gesellschaft dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(8)   Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Gesellschaft eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

(9)   Im Übrigen ist die DGR²Z berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(10) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

(11) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der DGR².

(12) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6     Organe der DGR2Z

Organe der DGR2Z sind

a)     die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand.

§ 7     Mitgliederversammlung

(1)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2)     Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

(4)     Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung.

(5)     Der Vorstand erstattet seinen Jahresbericht und der Schatzmeister legt den Rechenschaftsbericht ab und stellt den Voranschlag vor.

(6)     In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte bindend vorgegeben:

1.   Genehmigung der Tagesordnung
2.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
3.   Bericht des Vorstands
4.   Rechenschaftsbericht und Voranschlag
5.   Bericht der Rechnungsprüfer
6.   Erteilung der Entlastung
7.   Wahl des Vorstandes (fakultativ)
8.   Wahl der Rechnungsprüfer
9.   Anträge der Mitglieder
10. Verschiedenes

(7)   Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:

1.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der DGR²Z,

2.    Beschlussfassung über Einsetzung oder Änderung der Satzung, der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung,

3.    Anträge auf Erhebung von Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben,

4.    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 (8)   Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGR²Z einzureichen.

(9)     Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(11) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(12) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn die Anträge dazu fristgemäß gestellt werden.

(13) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden zur Auflage gemacht werden oder lediglich redaktioneller Art sind, kann der Vorstand eigenmächtig vornehmen und es bedarf keines Votums der Mitgliederversammlung. Über Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

(14) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer, so genügt dessen Unterzeichnung.

(15) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 8     Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)     Alljährlich einmal beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

(2)     Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in Textform durch den Präsidenten mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.

(3)   Der Vorstand kann beschließen,

a.  die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchzuführen und den Mitgliedern zu gestatten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

b.  Soweit die Mitgliedersammlung über das Internet als Onlineversammlung stattfindet ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich Zugangsdaten nicht an Dritte weiter zu geben.

c.  Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Vorstand festgelegt.

§ 9     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGR2Z für nötig erachtet. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.

Die Ankündigung und Einladung zur einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten der DGR²Z mit einer Frist von zwei Wochen.

§ 10   Vorstand

Der Vorstand der DGR2Z besteht aus fünf Mitgliedern:

1.     Präsident
2.     Vizepräsident
3.     Schatzmeister
4.     Generalsekretär
5.     Präsident der DGZ

Allein die Mitglieder des Vorstandes zu vorstehend 1. – 4. sind Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB.

§ 11   Zuständigkeit des Vorstands

(1)   Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufgaben der Gesellschaft wahr. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Für das abgelaufene Geschäftsjahr bedarf der Vorstand alljährlich der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

(2)   Der Präsident und der der Vizepräsident vertreten die Gesellschaft nach außen. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

(3)   Deren Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu laufenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, Zustimmung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

(4)   Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluss gewährt, soweit die abzuschließende Vermögenshaftpflichtversicherung nicht eintritt.

(5)   Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 12   Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung. Wählbar sind nur Mitglieder, die das Stimmrecht besitzen.

(2)   Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Abstimmung zu wählen.

(3)   Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4)   der Präsident der Gesellschaft sollte approbierter Zahnarzt sein.

(5)   Scheidet der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen und ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(7)   Die Zuwahl kann auch in der Weise erfolgen, dass der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied in das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes wählt und sich durch Zuwahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes ergänzt. Das zugewählte Mitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. Es ist in keinem Fall vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 13   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)   Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(2)   Online-Versammlungen und Telefonkonferenzen sind zulässig. Es gelten dieselben Regeln.

(3)   Ein schriftlicher Vorstandsbeschluss ist mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zur Beschlusssache möglich.

(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

(5)   Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Anträge und gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen nachträglich zugeschickt.

(6)   Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.

§ 14   Bestellung von Besonderen Vertretern

Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet Besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie werden vom Vorstand schriftlich bevollmächtigt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand geregelt.

§ 15   Aufwendungsersatz

(1)   Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(3)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 16   Haftung des Vorstandes

(1)   Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Gesellschaft oder durch die Anordnung der Organe entstanden sind, haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2)   Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluss gewährt, soweit die abzuschließenden Haftpflichtversicherungen nicht eintreten.

§ 17   Rechnungsprüfer

Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt.

§ 18   Aufgabe der Rechnungsprüfer

(1)   Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kassenprüfung, sowie die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind, sowie, ob sie mit einem etwaigen Haushaltsplan übereinstimmen Differenzen sind aufzuklären.

(2)   Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu erstatten.

§ 19   Geschäftsjahr, Berichtsjahr, Rechnungsjahr

(1)   Geschäftsjahr und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

(2)   Das Berichtsjahr reicht von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur folgenden.

(3)   Alle Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu buchen und den Rechnungsprüfern nach Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen.

§ 20   Verwendung der Mittel

(1)   Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mitgliedsbeiträge und andere der Gesellschaft zur Verfügung stehende Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4)   Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)   Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe von Vergütungen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit für die DGR²Z.

(6)   Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 21   Auflösung der DGR2Z

Die Auflösung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der DGR2Z, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der DGR2Z an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20. November 2021.

 

Wir erhalten Ihre Zähne

DGR²Z Deutsche Gesellschaft für Restaurative und Regenerative Zahnerhaltung e.V.
Pfaffenwiese 3 | 65931 Frankfurt am Main
Tel.: 069 300 60 473 | info@dgr2z.de